§ 1

Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben

Der TSV Westerbeverstedt-Freschluneberg von 1966 führt ab 1968 den Namen Turn- und Sportverein Lunestedt e.V.

Der Sitz des Vereins ist Lunestedt. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

Die Namensänderung kann nur erfolgen, wenn 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich dafür entscheiden. Das Vereinsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember. Die Farben des Vereins sind grün-weiß.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabe Ordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.

Der Verein ist frei von politischen und religiösen Tendenzen.

§ 3

Der Verein bezweckt lediglich die in § 2 genannten Ziele. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Die Ansammlung des Zweckvermögens ist erforderlich, um die vorhandene Spielanlage zu verbessern und Sportgeräte anzuschaffen. Es darf nur für diesen Zweck Verwendung finden.

§ 5

Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört dem Niedersächsischen Fußballverband e.V. , dem DTB und dem DTTB als Mitglied an und ist den Satzungen dieser Verbände unterworfen.

§ 6

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 7

Über die Aufnahme eines Antragsstellers entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern so wie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 9

Der Mitgliederbeitrag muss im voraus halbjährlich entrichtet oder kann auch jährlich bezahlt werden. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragerleichterung gewähren.

§ 10

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum  Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu entrichten. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

1.    Wegen Nichtzahlung von sechs Monatsbeiträgen trotz Aufforderung.

2.    Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichem Verhalten.

3.    Wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 11

Stimmrecht Jugendlicher

Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei den Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.

 

§ 12

Organe des Vereins

Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Der Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des BGB und dem erweiterten Vorstand. Vorstand im Sinne des BGB sind der 1. , 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

der 3. Vorsitzende und der Schriftwart. Der Vorstand im Sinne des Gesetzes vertritt den Verein nach außen hin.

Dem erweiterten Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte im Benehmen mit den ständigen Ausschüssen. Vorstand im Sinne des Gesetzes und erweiterter Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des  1. Vorsitzenden.

§ 13

Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich nach Schluss des Geschäftjahres statt. Die Einberufung wird durch Aushang in den vereinseigenen Kästen, in der Sporthalle und den Geschäften im Ort, durch das Mitteilungsblatt der Gemeinde und durch die Tageszeitung erfolgen. Die aktiven Mitglieder werden über die Abteilungsleiter und deren Übungs- und Gruppenleiter eingeladen. Auswärts Wohnende durch Postzustellung.

Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung:

1.    Genehmigung der Bilanz und der Jahresabrechnung.

2.    Wahl des Vorstandes alle drei Jahre.

3.    Wahl des Rechnungsprüfer jährlich.

4.    Satzungsänderung mit Ausnahme § 3.

5.    Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden.

6.    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

7.    Anträge ordentlicher Mitglieder.

8.    Auflösung des Vereins.

§ 14

Anträge ordentlicher Mitglieder an die Jahreshauptversammlung müssen mindestens 7 Tage vor dem Stattfinden an den Vorstand gestellt werden.

§ 15

Jedes in der Hauptversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragungen sind unzulässig. Alle Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden. er entscheidet bei Stimmgleichheit. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Bericht aufzunehmen, der von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 16

Außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand im Bedarfsfall einberufen. Er muss es tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.

§ 17

Vereinsausschüsse

Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinaufgabe erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterliegen jedoch der Weisungsbefugniss des Vorstandes.

§ 18

Strafen

Wegen Verstoß gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:

1.    Verweis

2.    Sperre bis zu einem Jahr

3.    Ausschluss aus dem Verein.

§ 19

Rechnungsprüfer

Die auf der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.

§ 20

Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.

§ 21

Sinkt die Mitgliederzahl unter 12 herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung kann nur in einer ordentlichen  Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Lunestedt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes in der Gemeinde zu verwenden hat.

 

Lunestedt, September 1984